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Magische Gesetze

Die Gesetze der magischen Welt sind für jede Hexe und jeden Zauberer absolut verbindlich geregelt und dienen dem Schutz und der Geheimhaltung der magischen Welt und jedes darin lebenden Menschen.


Das internationale Geheimhaltungsstatut

1.)
Jeder Hexe und jedem Zauberer ist die Anwendung von Magie, magischen Gegenständen und/oder die Präsentation von magischen Wesen, welche der Muggelwelt unbekannt sind, strengstens verboten. Die Begehung einer Verletzung des Geheimhaltungsstatutes kann mit dem dauerhaften Entzug des Zauberstabes und der damit einhergehenden Zauberstablizenz und/oder mit einer mehrjährigen Gefängnisstrafe geahndet werden.

Ein Bruch mit dem Geheimhaltungsstatut ist dann straffrei, wenn zweifelsfrei feststeht, dass Magie zur Vermeidung der Aufdeckung der magischen Welt oder in Notwehr angewandt wurde.

Die ständige Zuständigkeit liegt beim obersten Zaubergarmot und ist mit einem vollen Straftribunal zu verhandeln.

2.)
Magische Zauberwesen, die der Muggelwelt unbekannt sind, sind mit Verschleierungszaubern unbedingt zu verbergen, sodass diese nur von Hexen und Zauberern wahrgenommen werden können.

3.)
Magische Geschäfte sind so zu verschleiern, dass diese nur von Hexen und Zauberern betreten und gesehen werden können.

Vernunftgemäße Beschränkung der Zauberei Minderjähiger

1.)
Minderjährigen Hexen und Zauberern, also alle die unter 17 Jahre alt sind, ist die Anwendung von Magie außerhalb der Zauberschule nur sehr eingeschränkt gestattet, nämlich

  • in rein magischen Bezirken, in denen keine Gefahr besteht, dass Muggel Zeuge der Anwendungen werden,
  • in den zur Zauberschule gehörenden reinen Zauberdörfern
  • in den vom Ministerium bereitgestellten Ausbildungsräumen zur Übung von Zaubern in den jeweiligen Schulferien
  • mit einer Ausnahmegenehmigung des Zaubereiministeriums, wenn minderjährige Hexen und Zauberer von der Zauberschule die Aufgabe erhalten, in den Ferien die praktische Ausführung von Zaubern zu üben oder zu erlernen. In diesen speziellen Fällen erhalten sie eine gesonderte Erlaubnis zur Anwendung bestimmter von der Zauberschule spezifizierter und vom Ministerium genehmigter Zauber. Eine Anwendung von Zaubern außerhalb der von der Zauberschule spezifizerten Zauber ist nicht gestattet.

2.)
Wie in Absatz 1 bereits vorformuliert, stellt das Zaubereiministerium den Schülern der Inlandszauberschule spezielle Trainingsräume innerhalb des Ministeriums zur Verfügung, in denen Zauber geübt werden dürfen.

3.)
Die Anwendung von Magie in Gegenwart von Muggeln oder außerhalb der genehmigten Zonen ist in Fällen der Notwehr gestattet. Hier ist die Anwendung von Magie auf das Notwendigste zu beschränken.

Ein Verstoß gegen Absatz 1 oder 2 kann mit dem Schulverweis und dem dauerhaften Entzug des Zauberstabes sowie der damit einhergehenden Zauberstablizenz geahndet werden.

Zauberstabgebrauchsgesetz

1.)
Wer einen Zauberstab besitzt und mit sich führt, ist für diesen und jegliche damit in Zusammenhang stehenden Unfälle verantwortlich und haftbar zu machen.

2.)
Äusländische Hexen und Zauberer ohne Wohnsitz in Großbritannien müssen beim Zaubereiministerium vor Gebrauch des Zauberstabes eine Zaubstabnutzungslizenz beantragen.

3.)
Zauberstäbe sind auf Verlangen der Justizbehörden zur Überprüfung herauszugeben.

4.)
Es ist im Rahmen des Geheimhaltungsstatutes verboten, den Zauberstab an einen Muggel weiterzureichen, dies unbahängig davon, ob der jeweilige Zauberstab benutzt wurde oder nicht. Bereits die willentliche Weitergabe des Zauberstabes an einen Muggel kann mit zeitweiligem Entzug des Zauberstabes, Bußgeldern oder Haftstrafen geahndet werden.

5.)
Nicht menschliche Wesen, unabhängig davon, ob sie als menschenähnliche Wesen geführt werden, sind nicht zum Führen eines Zauberstabes berechtigt. Diese Zauberstäbe sind umgehend zu beschlagnahmen.

Zeitumkehrersicherheitsgesetz

Zeitumkehrer, gleich welcher Art, dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Zaubereiministeriums benutzt werden. Es ist den Benutzern nicht gestattet, vergangene Ereignisse zu manipulieren, sich selbst oder anderen zu schaden. Eine Zuwiderhandlung kann mit 5 bis 10 Jahren Haft bestraft werden.

Gestaltwandlergesetz

1.)
Hexen und Zauberer, die sich willentlich und vorsätzlich in ein anderes Wesen, gleich welcher Art, verwandeln können, müssen sich beim Zaubereiministerium registrieren lassen. Hierbei ist sowohl die menschliche als auch andersartige Wesensgestalt genau festzuhalten.

2.)
Werwölfe sind zur Einnahme des Werwolfbanntrankes verpflichtet, sofern ihnen keine angemessenen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, in denen sich selbst einsperren können.

3.)
Minderjährigen Vampiren ist der Besuch der Zauberschule nicht gestattet.

Sondervorschriften für Zauber und Gegenstände

1.)
Der Zauber zum Apparieren bedarf der Genehmigung durch das Zaubereiministerium durch Bestehen der dafür vorgesehenen Lehrgänge. Nur mit dem Bestehen des Lehrgangs ist man befugt, den Zauber zum Apparieren zu benutzen.

2.)
Das Erstellen eines Portschlüssels ist nur mit einer Sondergenehmigung des Zaubereiministeriums gestattet. Das Erstellen illegaler Transportwege wird mit einer Haftstrafe von bis zu 6 Jahren geahndet.

Erlass zur Beschlagnahme von Testamentsgegenständen

1.)
Die Beschlagnahmung durch das Zaubereiministerium von Gegenständen, die testamentarisch vererbt wurden, kann statthaft sein, wenn diese Gegenstände unrechtmäßig vererbt wurden und der Erblasser nicht dazu befugt war, diese Gegenstände weiterzureichen. Dies insbesondere dann, wenn es sich um das Eigentum anderer handelt oder unter staatlicher Kontrolle steht.

2.)
Die Beschlagnahmung durch das Zaubereiministerium ist auch dann statthaft, wenn jene testamentarisch vererbten Gegenstände nach augenscheinlicher und danach genaurerer Prüfung schwarzmagischer Natur sind oder unrechtmäßig vom Erblasser erworben wurden.

Ausbildungserlasse

Das Zaubereiministerium ist die zuständige Behörde für die Erlassung neuer gesetzmäßiger Ausbildungserlasse zur Ausbildung junger Hexen und Zauberer.

§1
Die Ausbildung junger Hexen und Zauberer obliegt alleinig der Zuständigkeit der Zauberschule. Eine reine private Ausbildung zuhause wird nicht anerkannt und damit auch nicht zu den ZAG- und UTZ-Prüfungen zugelassen.

§2
Der Lehrplan wird durch die jeweiligen Fachlehrer an der Zauberschule vorgegeben. Diese sind befugt, darüber zu entscheiden, welche Noten notwendig sind, um in diesem Fach erfolgreich zu bestehen.

§3
Dem Schulleiter obliegt die Pflicht und das Recht seine Lehrkräfte zu ersetzen und sie des Schulgeländes zu verweisen. Selbiges gilt für sämtliche Hexen und Zauberer, die auf dem Gelände der Zauberschule ihren Aufenthalt haben.

§4
Das internationale Duellverbot von 1994 wurde im Rahmen der damit einhergehenden Übung praktischer Zauber aufgehoben. Duelle sind im sicheren Rahmen insoweit gestattet, sofern hierbei kein Dritter fahrlässig oder vorsätzlich in Gefahr, gleich welcher Art, gebracht wird, Eigentum beschädigt wird, andere gestört werden oder schwarze Magie praktiziert wird.

Magisches Strafgesetzbuch

§1
Die Anwendung der sogenannten unverzeihlichen Flüche wird mit lebenslänglicher Haftstrafe geahndet.

§2
Die Anwendung von Zaubern und Flüchen, die per Register des Zaubereiministeriums als schwarzmagisch eingestuft wurden, wird mit Zauberstabentzug und Haftstrafen zwischen 5 bis 20 Jahren geahndet.

§3
Wie in §2 gilt selbiges für die Anwendung schwarzmagischer Gegenstände und Tränke.

§4
Das Vorsätzliche Löschen von Erinnerungen einer Hexen oder eines Zauberers ohne dessen Einwilligung ist ohne Genehmigung des Zaubereiministeriums eine Straftat, die mit bis zu 15 Jahren geahndet werden kann.

§5
Die private Haltung von Drachen, gleich welcher Art, ist im Raum Großbritannien verboten. Eine Zuwiderhandlung kann mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren geahndet werden.

§6
Es ist untersagt, die Privatsphäre anderer Hexen und Zauberer insoweit zu verletzen, als man vorsätzlich oder fahrlässig ihnen durch bewusstseinverändende Tränke unübliche Informationen entlockt oder mithilfe von Legilimentik in ihre Gedanken eindringt. Eine solche Straftat wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet.